In diesem Bereich erhalten Sie grundlegende Informationen über das Arbeitsrecht und das Sozialversicherungsrecht sowie über (rechtliche) Handlungsmöglichkeiten, Auswirkungen von (u. a. gesetzlichen) Neuerungen und Rechtsprechung aus den beiden Haupt-Tätigkeitsfeldern von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jürgen Schreiber, dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht.

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„Corona“ im Arbeitsverhältnis

Wenn die zuständige Behörde im Falle einer ausgebrochenen Pandemie Maßnahmen zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten trifft und Personen präventiv unter Quarantäne stellt, sieht § 56 Abs. 1 IfSG (Infektionsschutzgesetz) vor, dass Arbeitnehmer/*innen für den erlittenen Verdienstausfall eine Entschädigung in Geld erhalten. Die Regelung betrifft sog. Träger von Krankheitserregern, die (noch) nicht erkrankt sind. Die Entschädigung orientiert sich in den ersten 6 Wochen an dem Nettoentgelt, anschließend wird die Entschädigung am Krankengeld orientiert. Die Auszahlung der Entschädigungsleistung erfolgt durch den Arbeitgeber (§ 56 Abs. 5 IfSG).

Arbeitgeber, die für die Zeit der Quarantäne Leistungen an die Arbeitnehmer erbringen, eine Entschädigung leisten, können bei der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nachträglich die Erstattung dieser geleisteten Beträge beantragen. Ausnahme: § 616 Satz 1 BGB: Arbeitnehmer haben Anspruch auf Vergütung für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit, für die sie ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind. Das für einen solchen - allerdins von den Gerichten unterschiedlich interpretierten - Zeitraum vom Arbeitgeber gezahlte Entgelt bekommt dieser insoweit nicht erstattet.

Sind Arbeitnehmer/*innen hingegen nicht aufgrund von behördlichen Präventionsmaßnahmen an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert, sondern aufgrund einer tatsächlich im Zuge der Pandemie eingetretenen Erkrankung, haben sie i. d. R.  Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen, im Anschluss daran auf Krankengeld. In Tarifverträgen oder individuellen Vereinbarungen können diese Ansprüche weitergehend sein.

Ausnahme: Bei einem staatlich verfügten, allgemeinen "Lockdown" zur Bekämpfung der Corona-Pandemie und einer dadurch bedingten Betriebsschließung trägt der Arbeitgeber nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist daher nicht zur Entgeltzahlung verpflichtet (BAG vom 13.10.2021 - 5 AZR 211/21).

Kurzarbeitergeld wird ab 10 % der vom Entgeltausfall betroffenen Beschäftigten bewilligt bei teilweiser Erstattung der von den Arbeitgebern alleine zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung.

Bereits mit dem "Sozialschutz-Paket" war ab dem 4. Bezugsmonat das Kurzarbeitergeld vorübergehend von regulär 60 % bzw. 67 % der Nettoentgeltdifferenz auf 70 % bzw. 77 % für Haushalte mit Kindern und ab dem 7. Monat auf 80 % bzw. 87 % erhöht worden, wenn Bezugsberechtigte sich mit 50 % ihrer regelmäßigen Arbeitszeit oder weniger in Kurzarbeit befinden. Voraussetzung hierfür ist, dass Beschäftigte zuvor drei Monate Kurzarbeitergeld bezogen haben.

Durch die Kurzarbeitergeldzugangsverordnung vom 23.06.2022 wurden die Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld in § 421 c IV SGB III bis zum Ablauf des 30.09.2022 verlängert. Die Höchstbezugsdauer beträgt allerdings ab dem 01.07.2022 wieder 12 Monate.

 

Im Übrigen siehe Kurzarbeitergeld

 

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