Kurzarbeit

Der Arbeitgeber ist prinzipiell verpflichtet, Arbeitnehmer entsprechend den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit der vollen Arbeitszeit zu beschäftigen. Eine Verkürzung der Arbeitszeit aus betriebsbedingten Gründen ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer der Kurzarbeit zustimmt oder die Einführung von Kurzarbeit im Arbeitsvertrag, einen für beide Vertragsparteien geltenden Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist.

Bei der Einführung von Kurzarbeit hat der Betriebsrat gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 3 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht.

Mit Beginn der Kurzarbeit ist der Arbeitnehmer nur noch zu einer zeitlich verringerten Arbeitsleistung verpflichtet. Der Arbeitgeber muss allerdings auch nur den anteiligen Arbeitslohn für die tatsächlich gearbeitete Zeit entrichten.

Als Ausgleich für das reduzierte Einkommen erhalten Arbeitnehmer, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit.

 


Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld ist in den §§ 105, 106 SGB III geregelt.

Durch das bereits mit Wirkung ab Juni 2020 per Gesetz verabschiedete "Sozialschutz-Paket II" wurde das Kurzarbeitergeld für die Phase ab dem 4. Bezugsmonat des Kurzarbeitergeldes wird dieses aus aktuellem Anlass ("Corona") von 60 % bzw. 67 % (für Haushalte mit Kindern) der Nettoentgeltdifferenz auf 70 % bzw. 77 % (für Haushalte mit Kindern) und ab dem 7. Monat auf 80 % bzw. 87 % (für Haushalte mit Kindern) erhöht, soweit Bezugsberechtigte sich in Kurzarbeit unterhalb eines Niveaus von 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit befinden.

Durch die Kurzarbeitergeldzugangsverordnung vom 23.06.2022 wurden die Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld in § 421 c IV SGB III bis zum Ablauf des 30.09.2022 verlängert. Die Höchstbezugsdauer beträgt allerdings ab dem 01.07.2022 wieder 12 Monate.

Der Zugang zur Kurzarbeit wird erleichtert. Während der Kurzarbeit trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge alleine. Für die Zeit von Januar 2022 bis März 2022 können die Sozialversicherungsbeiträge pauschal ab Januar 2022 allerdings nur noch in Höhe von 50 % erstattet werden. Wenn Beschäftigte allerdings während der Kurzarbeit eine geförderte Qualifizierung erhalten, können bis zum 31.07.2023 bis zu 100 % der Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden.  

Das Kurzarbeitergeld wird steuerfrei ausgezahlt. Es unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt. Bei der Berechnung des Steuersatzes für die Einkommensteuer wird es daher berücksichtigt (§ 32 b Absatz 1 Nr. 1 a EStG). Die von dem Steuerpflichtigen zu zahlende Einkommensteuer wird wie folgt errechnet:

Die unter dem sogenannten Progressionsvorbehalt stehenden Einkünfte (zum Beispiel: Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosengeld etc.) werden dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet.

Sodann wird der Steuersatz ermittelt, den der Steuerpflichtige theoretisch für dieses Gesamteinkommen zu zahlen hätte (zum Beispiel: 22,26 %).

Dieser Steuersatz ist dann auf das zu versteuernde Einkommen anzuwenden. Hieraus ergibt sich die zu zahlende Steuerlast. Die unter Progressionsvorbehalt stehenden Einkünfte selbst bleiben steuerfrei, sie sind also nur bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen, nicht bei der anschließenden Berechnung der Steuer.

 

 

 

 

        HausLOGO               NotebookLOGO
      
   
  
      
     
       
 
   

Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld (KUG)

 


Tipps & Hinweise

Eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes ist unter www.arbeitsagentur.de unter der Rubrik "Formulare für Unternehmen" und dem Thema "Kurzarbeitergeld" zu finden. Dasselbe gilt für den Antrag auf Kurzarbeitergeld, der vom Arbeitgeber auszufüllen und an die Agentur für Arbeit zu richten ist.