Kurzarbeit

Der Arbeitgeber ist prinzipiell verpflichtet, Arbeitnehmer entsprechend den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit der vollen Arbeitszeit zu beschäftigen. Eine Verkürzung der Arbeitszeit aus betriebsbedingten Gründen ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer der Kurzarbeit zustimmt oder die Einführung von Kurzarbeit im Arbeitsvertrag, einen für beide Vertragsparteien geltenden Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist.

Bei der Einführung von Kurzarbeit hat der Betriebsrat gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 3 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht.

Mit Beginn der Kurzarbeit ist der Arbeitnehmer nur noch zu einer zeitlich verringerten Arbeitsleistung verpflichtet. Der Arbeitgeber muss allerdings auch nur den anteiligen Arbeitslohn für die tatsächlich gearbeitete Zeit entrichten.

Als Ausgleich für das reduzierte Einkommen erhalten Arbeitnehmer, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit.

 


Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld ist in den §§ 105, 106 SGB III geregelt.

Die Sonderregelungen über den Bezug von Kurzarbeitergeld, die aus Anlass der Covid-Pandemie eingeführt worden waren ("Sozialschutz-Paket") laufen zum 30.06.2023 aus. Dies bedeutet, dass ab dem 01.07.2023 mindestens ein Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Außerdem müssen vorwiegend zunächst negative Arbeitszeitsalden aufgebaut werden. Erst für darüberhinausgehende Arbeitsausfälle kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Dies gilt allerdings nur, soweit betriebliche Regelungen bestehen, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulassen.

Das Kurzarbeitergeld wird steuerfrei ausgezahlt. Es unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt. Bei der Berechnung des Steuersatzes für die Einkommensteuer wird es daher berücksichtigt (§ 32 b Absatz 1 Nr. 1 a EStG). Die von dem Steuerpflichtigen zu zahlende Einkommensteuer wird wie folgt errechnet:

Die unter dem sogenannten Progressionsvorbehalt stehenden Einkünfte (zum Beispiel: Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosengeld etc.) werden dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet.

Sodann wird der Steuersatz ermittelt, den der Steuerpflichtige theoretisch für dieses Gesamteinkommen zu zahlen hätte (zum Beispiel: 22,26 %).

Dieser Steuersatz ist dann auf das zu versteuernde Einkommen anzuwenden. Hieraus ergibt sich die zu zahlende Steuerlast. Die unter Progressionsvorbehalt stehenden Einkünfte selbst bleiben steuerfrei, sie sind also nur bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen, nicht bei der anschließenden Berechnung der Steuer.

 

 

 

 

        HausLOGO               NotebookLOGO
      
   
  
      
     
       
 
   

Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld (KUG)

 


Tipps & Hinweise

Eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes ist unter www.arbeitsagentur.de unter der Rubrik "Formulare für Unternehmen" und dem Thema "Kurzarbeitergeld" zu finden. Dasselbe gilt für den Antrag auf Kurzarbeitergeld, der vom Arbeitgeber auszufüllen und an die Agentur für Arbeit zu richten ist.