War man noch im 19. und 20. Jahrhundert in der juristischen Betrachtungsweise davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis durch einen individuell ausgehandelten Vertrag zwischen selbst bestimmten Rechtssubjekten "frei" begründet werden kann, zeigte und zeigt noch heute ein Blick in die Realität des Arbeitslebens, dass von der Chancengleichheit der Vertragspartner bei der Interessenverfolgung nicht ansatzweise die Rede sein konnte und kann. Weil es beim Abschluss von Arbeitsverträgen typischerweise an einem annähernden Kräftegleichgewicht der Beteiligten fehlt und fehlt, wie das Bundesverfassungsgericht noch in 1992 feststellte (BVerfG 28.1.92, DB 92, 377), war der Gesetzgeber in einer als "sozial" verstandenen Wirtschaftordnung gehalten, durch die das Arbeitsverhältnis regelnden Gesetze und Bestimmungen die wirtschaftliche Überlegenheit des Arbeitgebers in der Tendenz zugunsten der Arbeitnehmer auszugleichen. Das heutige Arbeitsrecht ist daher vorwiegend Arbeitnehmerschutzrecht. Es wird ergänzt durch das Sozialversicherungsrecht.

Es fehlt ein "Arbeitsgesetzbuch"
Obwohl Artikel 30 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 den gesamtdeutschen Gesetzgeber auffordert, unverzüglich das Arbeitsvertragsrecht einheitlich zu kodifizieren, ist diese Forderung ist bisher nicht eingelöst. Das Arbeitsvertragsrecht ist bis heute verstreut in zahlreichen, in sich nicht immer stimmigen und kaum überschaubaren Regelungen in den verschiedensten Gesetzen, Verordnungen etc. normiert. Dies führt nicht nur zu einem "Standortnachteil", sondern auch zu einer deutlich ausgeprägten Rechtsunsicherheit bei den am Arbeitsleben Beteiligten, denn selbst grundlegende arbeitsrechtliche Fragen können nicht alleine durch einen Blick in das Gesetz beantwortet werden.

Die Arbeitsvertragsparteien und die gewählten Organe der Betriebsverfassung und Personalvertretung benötigen deshalb eine qualifizierte und fundierte arbeitsrechtliche Beratung und Vertretung. Diese bekommen Sie bei uns. 
 

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ARBEITSRECHT

 


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