Diebstahl als Kündigungsgrund


In jüngster Zeit häufen sich Pressemitteilungen, wonach "nur" wegen einer Frikadelle, wegen vier "Maultaschen" o. ä. von Arbeitgebern gekündigt wird.

Eine überzogene Reaktion von Arbeitgebern, sagen die einen und sprechen gar von einem „Schandurteil“; richtig so, sagen die anderen.

Soweit vorweg: Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte kommt es nicht alleine entscheidend darauf an, wie viel eine gestohlene oder unterschlagene Sache wert gewesen ist. Es ist vielmehr, so die Gerichte, der durch das Verhalten der Arbeitnehmer entstandene Vertrauensverlust, der das Arbeitsverhältnis in einer Weise belasten und grundsätzlich sogar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Darüberhinaus wird in der öffentlichen Diskussion vielfach übersehen, dass auch der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen Straftaten darstellen (§ 248 a StGB).

Auf Nummer Sicher geht daher nur, wer grundsätzlich nichts aus dem Betrieb mitnimmt, was ihm nicht zweifelsfrei selbst gehört.

        HausLOGO               NotebookLOGO
      
   
  
      
     
       
 
   

Diebstahl als Kündigungsgrund