Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zum Beispiel: Entscheidung vom 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R) löst zwar ein Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis durch eine Vereinbarung über die Hinnahme einer Kündigung auch dann, wenn diese Vereinbarung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs geschlossen wird, jedoch kann sich der Arbeitnehmer bei einer durch arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarten Lösung des Beschäftigungsverhältnisses auf einen wichtigen Grund berufen, wenn keine Gesetzesumgehung zu Lasten der Versichertengemeinschaft vorliegt. Dann tritt keine Sperrzeit ein.

 

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Keine Sperrzeit bei gerichtlichem Vergleich