Wann habe ich Kündigungsschutz?

Voraussetzung für den allgemeinen gesetzlichen Kündigungsschutz ist, dass ein Arbeitnehmer in einem Betrieb arbeitet, in welchem regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind (für "Altbeschäftigte" gilt oft noch: mehr als 5) und er länger als ein halbes Jahr ununterbrochen in diesem Betrieb beschäftigt ist ("Wartezeit"; nicht zu verwechseln mit "Probezeit").

Ab diesem Zeitpunkt hat man einen erhöhten Schutz vor Kündigungen nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Danach ist eine arbeitgeberseitige Kündigung nur unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig (="sozial gerechtfertigt").

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Kündigung

 


Die "1a-Kündigung"

§ 1 a KschG ermöglicht dem Arbeitgeber, eine Kündigung mit einem an den Arbeitnehmer gerichteten Abfindungsangebot zu verbinden, wenn die Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen erfolgt. Die Höhe der Abfindung beträgt in diesem (Ausnahme-)Fall 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Der Arbeitnehmer kann, muss dieses Anngebot nicht annehmen. Er kann auch Kündigungsschutzklage erheben.

Diese gesetzliche Regelung ist im Normalfall (Ausnahmen gelten dann, wenn ein Sozialplan mit einem Betriebsrat abgeschlossen wurde) die einzige Möglichkeit, eine Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit zu vermeiden.